Rechnungskauf und Ratenzahlung: Was sich am 20. November im Checkout ändert

Rechnungskauf und Ratenzahlung: Was sich am 20. November im Checkout ändert

Am 20. November 2026 tritt das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft, verkündet im Bundesgesetzblatt am 18. Mai 2026. Onlinehändler-News führte den Termin am 28. September in seiner Fristenliste für das vierte Quartal. Betroffen sind vor allem Ratenkauf und „Später bezahlen“ im Checkout. Für den Rechnungskauf, den ein Händler selbst gewährt, gibt es eine Ausnahme mit genauen Grenzen.

Was sich am 20. November ändert

  • Die bisherigen Ausnahmen für Kredite unter 200 Euro und für Kredite, die binnen drei Monaten mit geringen Kosten zurückzuzahlen sind, stehen nicht mehr im neuen § 491 BGB. Solche Verträge fallen unter das Verbraucherkreditrecht, mit verkürzten Pflichtinformationen.
  • Über § 506 BGB gilt das entsprechend für Zahlungsaufschub und andere Finanzierungshilfen, die ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt.
  • Werbung für Kreditprodukte braucht einen klaren und auffallenden Warnhinweis auf die Kosten, etwa „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“. Unzulässig ist auch, zu suggerieren, ein Kredit verbessere die finanzielle Lage (neue Nummer 23e im Anhang des UWG).
  • Verträge, die vor dem 20. November bestanden, laufen grundsätzlich nach altem Recht weiter. Für unbefristete Verträge gelten einzelne neue Vorschriften trotzdem.

Wann der eigene Rechnungskauf ausgenommen bleibt

Ein Zahlungsziel ist laut § 506 Absatz 1 BGB in der neuen Fassung keine Finanzierungshilfe, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Händler gewährt die Frist selbst, kein Dritter finanziert.
  • Die Frist ist unentgeltlich und beträgt höchstens 50 Tage nach Lieferung oder Leistung.
  • Bei Zahlungsverzug entstehen nur begrenzte Kosten.
  • Für Onlinehändler, die kein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361/EG sind, gelten höchstens 14 Tage. Zusätzlich darf kein Dritter die Forderung erwerben.

Was Händler mit Zahlungsanbietern prüfen

  • Finanziert ein Zahlungsanbieter Rechnungskauf oder Raten, liegen Kreditwürdigkeitsprüfung und Vertragsinformationen in der Regel beim Anbieter. Onlinehändler-News rät, den Checkout rechtzeitig mit dem Anbieter abzustimmen.
  • Produktseiten, Banner und Newsletter mit Hinweisen auf Ratenzahlung oder „0 %“ auf den Warnhinweis prüfen.
  • Wer Finanzierungen vermittelt, braucht ab 20. November grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 34k Gewerbeordnung. Ausgenommen sind kleine und mittlere Unternehmen, die nur ihre eigenen Verkäufe finanzieren lassen.
  • Wer Zahlungsaufschub außerhalb der Ausnahme selbst gewährt, muss sich nach dem neuen Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz bei der BaFin registrieren. Ausgenommen sind kleine und mittlere Unternehmen, die zinsfrei und mit begrenzten Verzugskosten stunden.

Einordnung

Für kleine und mittlere Shops mit eigenem Rechnungskauf ändert sich wenig, solange das Zahlungsziel höchstens 50 Tage beträgt und keine Gebühren anfallen. Größere Onlinehändler mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen liegen über der Grenze von 14 Tagen und sollten ihr Modell prüfen lassen. Bei Ratenkauf und „Später bezahlen“ über Anbieter betrifft die Umstellung vor allem Werbung, Checkout-Texte und die Abstimmung mit dem Anbieter.

Stand: 14. Oktober 2026. Der Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellen:
Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität, BGBl. 2026 I Nr. 139, 18.05.2026
Onlinehändler-News: BNPL, Produkthaftung & Amazon-Garantie: Die rechtliche To-Do-Liste fürs letzte Quartal, 28.09.2026
Händlerbund: Verbraucherkreditrichtlinie 2026 » BNPL & Rechnungskauf, Stand 08.10.2026

EU-Bearbeitungsgebühr: Zwei Euro je Artikel für Sendungen aus Drittländern

EU-Bearbeitungsgebühr: Zwei Euro je Artikel für Sendungen aus Drittländern

Die EU-Kommission hat am 21. September 2026 mit der delegierten Verordnung C(2026) 6694 die Höhe der neuen Unions-Bearbeitungsgebühr festgelegt: 2 Euro je Artikel. Sie fällt an, wenn Ware aus einem Drittland im Fernverkauf an einen Kunden in der EU verkauft und dafür in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird. Das Fachmagazin etailment rechnete am 4. Oktober mit einem Start im November. Die Gebühr kommt zur Zollpauschale von 3 Euro je Warenart hinzu, die seit dem 1. Juli 2026 gilt.

Was die Verordnung festlegt

  • Höhe: 2 Euro je Artikel, nicht je Paket. Was genau als Artikel zählt, lässt der Rechtsakt laut etailment offen.
  • Geltungsbeginn: Die Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft und gilt ab dem zehnten Tag danach. Ein festes Datum nennt sie nicht. Für einen Start am 1. November muss sie bis zum 22. Oktober erscheinen.
  • Umfang: Laut Begründung der Kommission gilt die Gebühr auch für Fernverkäufe mit einem Warenwert über 150 Euro.
  • Zweck: Sie soll die Kosten der Zollbehörden für Datenprüfung, Risikoanalyse, Kontrollen und Infrastruktur decken. Die Kommission überprüft die Höhe alle zwei Jahre anhand eines Kostenberichts.
  • Zolllager: Für Ware, die vor dem Fernverkauf in einem Zolllager lag, gilt ab 1. Juli 2028 eine eigene Gebühr. Ihre Höhe ist noch offen.

Wen die Gebühr betrifft

  • Direktversand aus Drittländern an Verbraucher in der EU, etwa Dropshipping von Lieferanten außerhalb der EU.
  • Plattformen aus Drittstaaten: Sie gelten nach dem neuen Zollkodex bei Verkäufen an EU-Verbraucher als Einführer und sind für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich (Onlinehändler-News, 22. September).
  • Zahlen müssen laut etailment die E-Commerce-Betreiber, nicht die Verbraucher.
  • Ware, die ein Händler regulär einführt, verzollt und später aus einem Lager in der EU verschickt, wird nicht im Fernverkauf aus dem Drittland geliefert. Die Gebühr knüpft an den Fernverkauf an.

Was Händler jetzt durchrechnen sollten

  • Ein Rechenbeispiel: Eine Sendung mit drei Artikeln aus zwei Warenarten kostet 6 Euro Bearbeitungsgebühr und 6 Euro Zollpauschale, zusammen 12 Euro zusätzlich zu Warenpreis und Versand, sofern jeder Artikel einzeln zählt.
  • Bei günstigen Artikeln fallen feste Beträge je Stück stärker ins Gewicht. Preisuntergrenzen und Mindestbestellwerte prüfen.
  • Lieferanten mit Direktversand fragen, ob und wie sie Gebühr und Pauschale weitergeben.
  • Vergleichen, ob sich ein Sammelimport in ein Lager in der EU gegenüber dem Einzelversand lohnt.
  • Das Amtsblatt beobachten: Erst mit der Veröffentlichung steht der Starttag fest.

Einordnung

Die Gebühr verteuert vor allem den Einzelversand günstiger Ware aus Drittländern. Der Händlerbund bezweifelt, dass sie den Wettbewerb ausgleicht. Geschäftsführer Tim Arlt schreibt laut etailment, eine Plattform rechne drei Euro in die Preisgestaltung ein, bündele Sendungen und verlagere Ware in EU-Lager. Mit der österreichischen Paketsteuer, die seit dem 1. Oktober gilt, hat die EU-Gebühr nichts zu tun. Ab dem 1. Juli 2028 wird die EU-Zolldatenplattform für E-Commerce-Betreiber verpflichtend; dann soll die Pauschale durch reguläre Zollsätze ersetzt werden.

Stand: 13. Oktober 2026. Der Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellen:
Europäische Kommission: Commission Delegated Regulation supplementing Regulation (EU) 2026/2108 by establishing the amount of the Union handling fee, C(2026) 6694 final, 21.09.2026
etailment: 2 Euro pro Artikel ab November: Was die EU-Zollreform für Shops und Plattformen ändert, 04.10.2026
etailment: Zollpauschale trifft kleine Shops härter als Plattformen, 02.10.2026
Onlinehändler News: EU-Zollreform gestartet: Neue Pflichten und zusätzliche Kosten im Online-Handel, 22.09.2026

Die Woche im E-Commerce: Fristen und Änderungen vom 12. bis 18. Oktober

Die Woche im E-Commerce: Fristen und Änderungen vom 12. bis 18. Oktober

Diese Woche beginnt bei Amazon die Gebührensaison für das Weihnachtsgeschäft, und die Einlagerungsfrist für die Black Friday Week rückt näher. Der Überblick nennt die Termine vom 12. bis 18. Oktober und drei Punkte für die zweite Oktoberhälfte.

Diese Woche

  • Montag, 12. Oktober: Das Google-Spam-Update, das am 24. September begonnen hat, ist laut Google seit dem 8. Oktober vollständig ausgerollt. Veränderungen bei Sichtbarkeit und Zugriffen lassen sich jetzt bewerten.
  • Laufend seit Mittwoch, 30. September: Amazon misst bei Versand durch den Händler, wie viele Sendungen an Amazon-Business-Kunden innerhalb der Geschäftszeiten zugestellt werden. Gefordert sind mindestens 90 Prozent. Amazon begründet das mit sicherer Zustellung und weniger Zustellversuchen. Deaktivierungen von Angeboten für Geschäftskunden sind erst ab dem 30. Oktober möglich, bis dahin lassen sich Abholzeiten und Versandarten noch anpassen.
  • Donnerstag, 15. Oktober: Amazon erhebt bis zum 14. Januar 2027 wieder die Versandgebühr für den Verkaufspeak während der Feiertage. Sie betrifft in Deutschland kleine Pakete und Standardpakete im lokalen und paneuropäischen Versand durch Amazon und beträgt im Durchschnitt 0,27 Euro je Artikel. Ausgenommen sind Artikel in Übergröße, Artikel im Versand durch Amazon für Niedrigpreisartikel und Lieferungen an Käufer in anderen EU-Ländern. Zusätzlich nennt Amazon einen Zuschlag von 1,5 Prozent für Kraftstoff und Logistik. Als Grund nennt Amazon, dass sich die Logistikzentren im Herbst erst auf Wareneingänge und danach auf Kundenbestellungen konzentrieren.

Kurz danach

  • Montag, 19. Oktober: Für diesen Tag plant das EU-Parlament die Abstimmung über den Vorschlag, die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung bei Verpackungen und Batterien bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen. Der Umweltausschuss hat am 5. Oktober zugestimmt. Die Kommission begründet den Vorschlag mit weniger Verwaltungsaufwand für Unternehmen. Der Rat hat seine Beratungen dazu eingestellt, eine Einigung steht also aus. Bis eine Änderung beschlossen und veröffentlicht ist, gilt die bestehende Pflicht.
  • Mittwoch, 21. Oktober: Bis zu diesem Tag muss Ware für die Black Friday Week bei Amazon.de in den Logistikzentren eingegangen sein. Angebote für die Aktionswoche lassen sich bis zum 18. November einreichen.
  • Voraussichtlich ab Sonntag, 1. November: Die EU-Bearbeitungsgebühr für Fernverkäufe aus Drittländern an Kunden in der EU beträgt 2 Euro je Artikel und fällt auch bei Sendungen über 150 Euro an. Die Verordnung der Kommission tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und gilt ab dem zehnten Tag danach. Fachmedien nennen deshalb den 1. November. Für Waren aus Zolllagern folgt ab dem 1. Juli 2028 eine eigene Gebühr, deren Höhe noch offen ist.

Einordnung

Für Händler mit Versand durch Amazon fallen zwei Termine zusammen: Ab dem 15. Oktober kostet jeder betroffene Artikel mehr, und bis zum 21. Oktober muss die Ware für die Aktionswoche eingelagert sein. Wer Rabatte für die Black Friday Week plant, rechnet die Gebühr am besten schon jetzt in die Aktionspreise ein. Bei der EU-Gebühr ist die Bemessung je Artikel entscheidend, nicht je Sendung. Beim Bevollmächtigten für Verpackungen ändert sich bis zu einer Einigung mit dem Rat nichts.

Stand: 12. Oktober 2026. Der Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellen:
Google: Search Status Dashboard: September 2026 spam update, 24.09.2026
Amazon Seller Central, Verkäuferforum: Aktualisierung der FBM-Anforderungen für Amazon.de, 29.06.2026
Amazon Seller Central, Verkäuferforum: Verkaufspeak 2026: Bestandsdaten, Spitzengebühren, Fristen für Angebote und Werbeaktionen, 14.07.2026
Europäisches Parlament: Procedure file 2025/0395(COD): Suspending the application of the rules on extended producer responsibility for batteries and waste batteries and packaging and packaging waste (Omnibus VIII on environmental legislation), abgerufen am 12.10.2026
Europäisches Parlament: Legislative Train: Omnibus VIII – authorised representative for extended producer responsibility, 20.09.2026
Europäische Kommission: C(2026) 6694 final, Commission Delegated Regulation establishing the amount of the Union handling fee, 21.09.2026
etailment: 2 Euro pro Artikel ab November: Was die EU-Zollreform für Shops und Plattformen ändert, 04.10.2026

KI-Einkaufsassistenten: Warum Händler zuerst ihre Produktdaten prüfen sollten

KI-Einkaufsassistenten: Warum Händler zuerst ihre Produktdaten prüfen sollten

49 Prozent der Verbraucher in Deutschland halten es für wahrscheinlich, dass KI-Assistenten in den nächsten fünf Jahren einen Großteil ihrer alltäglichen Einkäufe übernehmen. Das ergibt eine Folgestudie von Riverty und Adyen, die am 24. September 2026 veröffentlicht wurde; das Institut Appinio befragte dafür vom 14. bis 17. August 2026 1.000 Personen. Den Kauf selbst wollen viele aber nicht abgeben: 48 Prozent möchten die KI nur für Recherche und Empfehlungen nutzen und danach im Shop selbst bestellen.

Was Verbraucher erwarten

  • 67 Prozent geben an, das Prinzip von KI-Einkaufsagenten zu verstehen.
  • 16 Prozent akzeptieren, dass ein Agent nach einem Auftrag im Chat direkt kauft, 11 Prozent zumindest bei kleineren Käufen.
  • 25 Prozent lehnen jede Entscheidungsfreiheit der KI beim Einkauf ab.
  • 51 Prozent bevorzugen den Rechnungskauf, wenn eine KI bestellt; digitale Wallets folgen mit 15 Prozent.
  • 39 Prozent würden einer KI monatlich 51 Euro oder mehr anvertrauen, im Dezember 2025 waren es noch 50 Prozent.

Zwei Standards, ein gemeinsamer Nenner

Google stellte am 11. Januar 2026 das Universal Commerce Protocol (UCP) vor, mitentwickelt mit Shopify, Etsy, Wayfair, Target und Walmart. Teilnehmende Händler brauchen laut Google ein aktives Merchant-Center-Konto und Produkte, die für den Checkout zugelassen sind. Die UCP-basierte Kaufabwicklung soll laut Ankündigung vom 20. Mai 2026 in Kanada und Australien und später in Großbritannien starten; Deutschland ist dort nicht genannt. Weltweit verfügbar sind dagegen konversationelle Attribute im Merchant Center, mit denen Händler Produktbeschreibungen auf dialogorientierte Suchanfragen ausrichten.

OpenAI beschreibt in der Dokumentation zum Agentic Commerce Protocol (ACP), dass Händler Kennungen, Beschreibungen, Preise, Bestände, Medien und Versandoptionen liefern. Datei-Feeds sollen mindestens täglich als vollständiger Stand übertragen werden, über die Feed-API sind Teilaktualisierungen möglich. Die Teilnahme steht derzeit zugelassenen Partnern offen.

Was Händler an ihren Produktdaten prüfen sollten

  • Eindeutige Kennungen wie GTIN und Herstellernummer für jeden Artikel und jede Variante.
  • Preise und Bestände, die im Feed mindestens täglich aktualisiert werden.
  • Attribute wie Material, Maße und Kompatibilität als eigene Felder statt nur im Beschreibungstext.
  • Lieferzeiten und Versandoptionen in strukturierter Form.
  • Eine führende Datenquelle, etwa Warenwirtschaft oder PIM, aus der alle Kanäle versorgt werden.

Einordnung

Auf Händlerseite fehlen dafür oft die Grundlagen. In einer Befragung des EHI Retail Institute im Auftrag von Softserve (218 Teilnehmende aus dem deutschsprachigen Handel, Juli und August 2026, veröffentlicht am 10. September 2026) bewerten nur 39,2 Prozent ihre Datenbasis als eher gut bis sehr gut, nur gut ein Fünftel sieht sich personell ausreichend aufgestellt. Zugleich erwarten 85,8 Prozent in fünf Jahren einen starken Einfluss auf den Onlinehandel. Beide Standards verlangen vor allem vollständige und aktuelle Artikel- und Bestandsdaten. Wer diese Daten an einer Stelle pflegt, ist vorbereitet, unabhängig davon, wann die Kauffunktionen in Deutschland verfügbar werden.

Stand: 9. Oktober 2026.

Quellen:
Riverty (Presseportal): Agentic Commerce: Hälfte der Deutschen hält es für wahrscheinlich, dass KI bald einen Großteil ihrer Einkäufe übernimmt, 24.09.2026
Google Developers Blog: Under the Hood: Universal Commerce Protocol (UCP), 11.01.2026
Google Blog Deutschland: Neue UCP-Funktionen und KI-Tools für Händler, 20.05.2026
OpenAI Developers: Key concepts – Agentic Commerce, abgerufen am 09.10.2026
EHI Retail Institute: Agenten für mehr Conversion, 10.09.2026

Paketsteuer in Österreich: Was Marktplatzhändler seit 1. Oktober wissen sollten

Paketsteuer in Österreich: Was Marktplatzhändler seit 1. Oktober wissen sollten

Seit dem 1. Oktober 2026 erhebt Österreich eine Paketsteuer von 2 Euro je zugestelltem Paket. Die Einzelheiten erläutert das österreichische Finanzministerium (BMF) in seinen FAQ zum Paketsteuergesetz. Amazon kündigte am 2. Oktober im Verkäuferforum an, die Steuer selbst abzuführen und sie Kunden in Österreich im Checkout zu berechnen. Laut help.ORF (1. Oktober, aktualisiert am 5. Oktober) verfahren auch Otto und Zalando so, beide erstatten den Betrag bei vollständigen Retouren.

Wer die Steuer schuldet

  • Steuerschuldner ist der Versandhändler, wenn seine inländischen Versandhandelsumsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 100 Millionen Euro überschritten haben.
  • Der Sitz spielt keine Rolle. Händler ohne Sitz oder Betriebsstätte in EU oder EWR brauchen einen Fiskalvertreter.
  • Bei Verkäufen über einen Online-Marktplatz werden die Umsätze der Plattform zugerechnet. Dann schuldet die Plattform die Steuer, nicht der einzelne Verkäufer.
  • Nach Angaben des Handelsverbands betrifft das 16 Händler und Marktplätze, darunter Amazon, Otto, Temu und Zalando (OÖ Nachrichten, 21. September).

Was ausgenommen ist

  • Lieferungen an Unternehmen. Bei Amazon gilt das für Bestellungen mit gültiger EU-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
  • Click and Collect, also die Abholung im Geschäftslokal des Händlers oder an einer direkt dazugehörigen Abholstation.
  • Zeitungen und Zeitschriften ohne Paketverpackung sowie Essenszustellungen in untypischer Verpackung.
  • Eine Gewichts- oder Größengrenze nennt das BMF nicht. Maßgeblich ist eine adressierte Sendung, wie sie ein Postdienst übernimmt.

Was Marktplatzhändler jetzt prüfen sollten

  • Amazon: Die Steuer erscheint im Checkout als eigene Zeile mit 2,40 Euro (2 Euro plus 20 Prozent österreichische Umsatzsteuer), einmal je Bestellung. Erfasst sind FBA- und FBM-Bestellungen aus Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und Großbritannien.
  • Laut Amazon ändern sich Artikelpreise und Verkaufsgebühren nicht, Verkäufer müssen nichts unternehmen.
  • Bei anderen Marktplätzen die Mitteilungen zu Gebühren und Abrechnung lesen, solange keine eigene Verkäuferinformation vorliegt.
  • Der Aufschlag ist je Bestellung fest. Bei kleinen Warenkörben fällt er stärker ins Gewicht, deshalb Umsatz, Warenkorbwerte und Retouren aus Österreich in den kommenden Wochen getrennt auswerten.

Einordnung

Die Paketsteuer trifft unmittelbar nur große Versandhändler und Plattformen. Händler mit eigenem Shop unter der Umsatzschwelle sind nicht Steuerschuldner. Die Steuerschuld entsteht mit der Annahme der Zahlung, im Onlinehandel also beim Checkout. Erklärung und Zahlung laufen quartalsweise, für das vierte Quartal 2026 bis zum 31. Jänner 2027. Mit der EU-Bearbeitungsgebühr für Sendungen aus Drittländern hat die Steuer nichts zu tun. Der Handelsverband lehnt sie ab und prüft mit Ecommerce Europe eine Beschwerde bei der EU-Kommission.

Stand: 8. Oktober 2026. Der Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Quellen:
Bundesministerium für Finanzen (Österreich): Paketsteuer: Kurzdarstellung und FAQs, abgerufen am 08.10.2026
Amazon Seller Central (Verkäuferforum): Neue Paketsteuer für B2C-Lieferungen nach Österreich, 02.10.2026
help.ORF.at: Paketsteuer verteuert Onlinebestellungen, 01.10.2026
OÖ Nachrichten: Paketsteuer startet in 10 Tagen: Welche Leistungen davon ausgenommen sind, 21.09.2026