Die EU-Kommission hat am 21. September 2026 mit der delegierten Verordnung C(2026) 6694 die Höhe der neuen Unions-Bearbeitungsgebühr festgelegt: 2 Euro je Artikel. Sie fällt an, wenn Ware aus einem Drittland im Fernverkauf an einen Kunden in der EU verkauft und dafür in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird. Das Fachmagazin etailment rechnete am 4. Oktober mit einem Start im November. Die Gebühr kommt zur Zollpauschale von 3 Euro je Warenart hinzu, die seit dem 1. Juli 2026 gilt.
Was die Verordnung festlegt
- Höhe: 2 Euro je Artikel, nicht je Paket. Was genau als Artikel zählt, lässt der Rechtsakt laut etailment offen.
- Geltungsbeginn: Die Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft und gilt ab dem zehnten Tag danach. Ein festes Datum nennt sie nicht. Für einen Start am 1. November muss sie bis zum 22. Oktober erscheinen.
- Umfang: Laut Begründung der Kommission gilt die Gebühr auch für Fernverkäufe mit einem Warenwert über 150 Euro.
- Zweck: Sie soll die Kosten der Zollbehörden für Datenprüfung, Risikoanalyse, Kontrollen und Infrastruktur decken. Die Kommission überprüft die Höhe alle zwei Jahre anhand eines Kostenberichts.
- Zolllager: Für Ware, die vor dem Fernverkauf in einem Zolllager lag, gilt ab 1. Juli 2028 eine eigene Gebühr. Ihre Höhe ist noch offen.
Wen die Gebühr betrifft
- Direktversand aus Drittländern an Verbraucher in der EU, etwa Dropshipping von Lieferanten außerhalb der EU.
- Plattformen aus Drittstaaten: Sie gelten nach dem neuen Zollkodex bei Verkäufen an EU-Verbraucher als Einführer und sind für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich (Onlinehändler-News, 22. September).
- Zahlen müssen laut etailment die E-Commerce-Betreiber, nicht die Verbraucher.
- Ware, die ein Händler regulär einführt, verzollt und später aus einem Lager in der EU verschickt, wird nicht im Fernverkauf aus dem Drittland geliefert. Die Gebühr knüpft an den Fernverkauf an.
Was Händler jetzt durchrechnen sollten
- Ein Rechenbeispiel: Eine Sendung mit drei Artikeln aus zwei Warenarten kostet 6 Euro Bearbeitungsgebühr und 6 Euro Zollpauschale, zusammen 12 Euro zusätzlich zu Warenpreis und Versand, sofern jeder Artikel einzeln zählt.
- Bei günstigen Artikeln fallen feste Beträge je Stück stärker ins Gewicht. Preisuntergrenzen und Mindestbestellwerte prüfen.
- Lieferanten mit Direktversand fragen, ob und wie sie Gebühr und Pauschale weitergeben.
- Vergleichen, ob sich ein Sammelimport in ein Lager in der EU gegenüber dem Einzelversand lohnt.
- Das Amtsblatt beobachten: Erst mit der Veröffentlichung steht der Starttag fest.
Einordnung
Die Gebühr verteuert vor allem den Einzelversand günstiger Ware aus Drittländern. Der Händlerbund bezweifelt, dass sie den Wettbewerb ausgleicht. Geschäftsführer Tim Arlt schreibt laut etailment, eine Plattform rechne drei Euro in die Preisgestaltung ein, bündele Sendungen und verlagere Ware in EU-Lager. Mit der österreichischen Paketsteuer, die seit dem 1. Oktober gilt, hat die EU-Gebühr nichts zu tun. Ab dem 1. Juli 2028 wird die EU-Zolldatenplattform für E-Commerce-Betreiber verpflichtend; dann soll die Pauschale durch reguläre Zollsätze ersetzt werden.
Stand: 13. Oktober 2026. Der Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.
Quellen:
Europäische Kommission: Commission Delegated Regulation supplementing Regulation (EU) 2026/2108 by establishing the amount of the Union handling fee, C(2026) 6694 final, 21.09.2026
etailment: 2 Euro pro Artikel ab November: Was die EU-Zollreform für Shops und Plattformen ändert, 04.10.2026
etailment: Zollpauschale trifft kleine Shops härter als Plattformen, 02.10.2026
Onlinehändler News: EU-Zollreform gestartet: Neue Pflichten und zusätzliche Kosten im Online-Handel, 22.09.2026