Am 20. November 2026 tritt das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft, verkündet im Bundesgesetzblatt am 18. Mai 2026. Onlinehändler-News führte den Termin am 28. September in seiner Fristenliste für das vierte Quartal. Betroffen sind vor allem Ratenkauf und „Später bezahlen“ im Checkout. Für den Rechnungskauf, den ein Händler selbst gewährt, gibt es eine Ausnahme mit genauen Grenzen.

Was sich am 20. November ändert

  • Die bisherigen Ausnahmen für Kredite unter 200 Euro und für Kredite, die binnen drei Monaten mit geringen Kosten zurückzuzahlen sind, stehen nicht mehr im neuen § 491 BGB. Solche Verträge fallen unter das Verbraucherkreditrecht, mit verkürzten Pflichtinformationen.
  • Über § 506 BGB gilt das entsprechend für Zahlungsaufschub und andere Finanzierungshilfen, die ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt.
  • Werbung für Kreditprodukte braucht einen klaren und auffallenden Warnhinweis auf die Kosten, etwa „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“. Unzulässig ist auch, zu suggerieren, ein Kredit verbessere die finanzielle Lage (neue Nummer 23e im Anhang des UWG).
  • Verträge, die vor dem 20. November bestanden, laufen grundsätzlich nach altem Recht weiter. Für unbefristete Verträge gelten einzelne neue Vorschriften trotzdem.

Wann der eigene Rechnungskauf ausgenommen bleibt

Ein Zahlungsziel ist laut § 506 Absatz 1 BGB in der neuen Fassung keine Finanzierungshilfe, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Händler gewährt die Frist selbst, kein Dritter finanziert.
  • Die Frist ist unentgeltlich und beträgt höchstens 50 Tage nach Lieferung oder Leistung.
  • Bei Zahlungsverzug entstehen nur begrenzte Kosten.
  • Für Onlinehändler, die kein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361/EG sind, gelten höchstens 14 Tage. Zusätzlich darf kein Dritter die Forderung erwerben.

Was Händler mit Zahlungsanbietern prüfen

  • Finanziert ein Zahlungsanbieter Rechnungskauf oder Raten, liegen Kreditwürdigkeitsprüfung und Vertragsinformationen in der Regel beim Anbieter. Onlinehändler-News rät, den Checkout rechtzeitig mit dem Anbieter abzustimmen.
  • Produktseiten, Banner und Newsletter mit Hinweisen auf Ratenzahlung oder „0 %“ auf den Warnhinweis prüfen.
  • Wer Finanzierungen vermittelt, braucht ab 20. November grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 34k Gewerbeordnung. Ausgenommen sind kleine und mittlere Unternehmen, die nur ihre eigenen Verkäufe finanzieren lassen.
  • Wer Zahlungsaufschub außerhalb der Ausnahme selbst gewährt, muss sich nach dem neuen Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz bei der BaFin registrieren. Ausgenommen sind kleine und mittlere Unternehmen, die zinsfrei und mit begrenzten Verzugskosten stunden.

Einordnung

Für kleine und mittlere Shops mit eigenem Rechnungskauf ändert sich wenig, solange das Zahlungsziel höchstens 50 Tage beträgt und keine Gebühren anfallen. Größere Onlinehändler mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen liegen über der Grenze von 14 Tagen und sollten ihr Modell prüfen lassen. Bei Ratenkauf und „Später bezahlen“ über Anbieter betrifft die Umstellung vor allem Werbung, Checkout-Texte und die Abstimmung mit dem Anbieter.

Stand: 14. Oktober 2026. Der Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellen:
Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität, BGBl. 2026 I Nr. 139, 18.05.2026
Onlinehändler-News: BNPL, Produkthaftung & Amazon-Garantie: Die rechtliche To-Do-Liste fürs letzte Quartal, 28.09.2026
Händlerbund: Verbraucherkreditrichtlinie 2026 » BNPL & Rechnungskauf, Stand 08.10.2026