Onlinehändler-News, das Nachrichtenportal des Händlerbunds, hat am 25. September 2026 drei aktuelle Abmahnungen gegen eBay-Händler vorgestellt. Die geforderten Kosten reichen von 416 Euro bis 1.868,75 Euro. Alle drei Fälle betreffen Angaben im Angebot oder im Verkäuferprofil, die sich vor dem Einstellen prüfen lassen.

Die drei Fälle

  • Fehlende Herstellerangaben: Das Unternehmen form-3d ließ über HKMW Rechtsanwälte abmahnen, weil Herstellerangaben weder im Angebot noch auf dem Produkt standen. Zusätzlich war ein kompatibles Teil so bezeichnet, dass es wie ein Markenprodukt von Velux wirkte. Gefordert wurden 1.868,75 Euro.
  • Bambus als Naturfaser: Der Verband Sozialer Wettbewerb mahnte ab, weil ein Textil aus Bambusviskose als Naturfaser beschrieben war. Viskose ist eine halbsynthetische Faser. Gefordert wurden 416 Euro.
  • Keine Rückgabe: Tobias Honscha ließ über die Kanzlei Diesel Schmitt Ammer abmahnen, weil im Verkäuferprofil pauschal „Keine Rückgabe“ stand. Gefordert wurden 1.590,91 Euro.

Was eBay zur Produktsicherheit verlangt

Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR). Laut eBay-Verkäuferportal betrifft sie alle gewerblichen Verkäufer, die in die EU und nach Nordirland verkaufen. Ins Angebot gehören:

  • Name und Kontaktdaten des Herstellers
  • eine in der EU ansässige verantwortliche Person, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt
  • Produktinformationen wie Modellnummer, Bilder und Typ
  • Hinweise zur Produktsicherheit in der Landessprache sowie die CE-Kennzeichnung, wo sie vorgeschrieben ist

Bezeichnungen und Widerrufsrecht

  • Kompatible Teile: Ein Markenname darf die Passform beschreiben, die Bezeichnung darf aber nicht den Eindruck erwecken, es handle sich um Originalware des Markenherstellers.
  • Textilien aus Bambus: Wird Bambus zu Viskose verarbeitet, muss laut Verbraucherzentrale NRW nach der Textilkennzeichnungsverordnung „Viskose“ angegeben werden. Die Bezeichnung „Bambus“ oder „Bambusfaser“ nennt sie in diesem Fall irreführend.
  • Widerrufsrecht: Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu (§ 312g BGB). Das Gesetz nennt Ausnahmen nur für bestimmte Waren, etwa nach Kundenwunsch angefertigte, schnell verderbliche oder entsiegelte Hygieneartikel. Einen pauschalen Ausschluss für alle Artikel sieht es nicht vor.

Einordnung

Keiner der drei Fälle betrifft ein unsicheres Produkt, sondern jeweils fehlende oder falsche Angaben. Weil Vorlagen und Lieferantendaten meist für viele Angebote gelten, lohnt die Prüfung an diesen Stellen:

  • Fehlende Herstellerdaten beim Lieferanten anfordern, wie es auch Onlinehändler-News empfiehlt.
  • Angebote mit fremden Markennamen im Titel und Textilien mit Faserangaben gezielt durchsehen.
  • Verkäuferprofil, Angebotsvorlagen und ältere Textbausteine auf Rückgabe-Ausschlüsse prüfen.

Stand: 7. Oktober 2026. Der Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellen:
eBay Verkäuferportal: Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR), abgerufen am 07.10.2026
Bundesministerium der Justiz: § 312g BGB – Widerrufsrecht, abgerufen am 07.10.2026
Verbraucherzentrale NRW: Kleidung aus Bambus: Wie ökologisch und hautverträglich ist sie?, 20.07.2026
Onlinehändler-News: GPSR-Verstoß und irreführende Produktangaben: Diese Abmahnungen treffen Ebay-Händler, 25.09.2026