Ab dem 27. September 2026 gelten im Onlinehandel zwei Neuerungen aus der EU-Richtlinie 2024/825. Händler müssen Verbraucher mit einem einheitlichen Hinweis über die gesetzliche Gewährleistung informieren, und für Umweltaussagen gelten strengere Regeln. Die deutsche Umsetzung hat der Bundestag im Dezember 2025 beschlossen.

Wie die Marktplätze damit umgehen, hat das Fachportal Onlinehändler-News am 10. September abgefragt und am 17. September aktualisiert; die IT-Recht Kanzlei hat ihre Übersicht am 28. September ergänzt. Kaufland und Kleinanzeigen blenden den Gewährleistungshinweis automatisch ein. Amazon verweist seit dem 25. September in allen Angeboten auf EU-Marktplätzen unter „Sicherheits- und Produktressourcen“ auf den Hinweis, eBay seit dem 24. September unter „Sicher einkaufen“. In beiden Fällen ist der Hinweis nur verlinkt. Die IT-Recht Kanzlei hält das für nicht ausreichend, weil die Durchführungsverordnung eine direkte Anzeige auf der Angebotsseite verlangt, und rät, das Label zusätzlich als Grafik in die Artikelbeschreibung aufzunehmen. Für das Garantie-Label müssen Verkäufer bei Amazon und eBay Garantiedauer, Marke und Modell angeben. Otto soll den Hinweis nach Angaben der Kanzlei seit dem 27. September zentral einblenden; von Temu gibt es keine genauen Angaben. Für vollständige Pflichtangaben haftet weiterhin der Händler.

Zwei Kennzeichnungen mit festem Design

  • Der Hinweis zur gesetzlichen Gewährleistung ist immer Pflicht. Er muss nicht an jedem Artikel stehen, aber gut sichtbar sein, bevor Kunden die Bestellung abschicken. Kammern und Kanzleien nennen dafür unterschiedliche Stellen, etwa Warenkorb, Kasse oder einen festen Bereich der Website.
  • Das Label zur Haltbarkeitsgarantie ist nur nötig, wenn der Hersteller für ein Produkt kostenlos eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren gewährt. Es steht beim jeweiligen Artikel und nennt Marke, Modell und Garantiedauer.
  • Beide Vorlagen legt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 fest. Ihre Gestaltung darf nicht verändert werden.
  • Wer Shops in mehreren Sprachen betreibt, braucht den Gewährleistungshinweis in jeder Sprachfassung. Das Garantie-Label ist sprachneutral gestaltet.

Umweltaussagen: Was ab dem Stichtag unzulässig ist

Mit der Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb werden mehrere Aussagen unzulässig, die auch in Produktbeschreibungen vorkommen:

  • Pauschale Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „ökologisch“ ohne konkrete Erläuterung, sofern keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist, etwa durch das EU-Ecolabel.
  • „Klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“ für ein Produkt, wenn die Aussage allein auf dem Ausgleich von Emissionen über Zertifikate beruht.
  • Nachhaltigkeitssiegel, die weder auf einem unabhängigen Zertifizierungssystem beruhen noch staatlich festgelegt sind.
  • Versprechen zur künftigen Umweltleistung ohne öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Umsetzungsplan.

Was Händler jetzt prüfen sollten

  • Produkttexte in Warenwirtschaft, Shop und Marktplatz-Angeboten nach pauschalen Umweltbegriffen und Klimaaussagen durchsuchen, übernommene Herstellertexte eingeschlossen.
  • Klären, für welche Artikel Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren gewähren, und Marke, Modell und Garantiedauer als Attribute pflegen. Kaufland, Amazon und eBay erzeugen das Label aus diesen Angaben.
  • Den Gewährleistungshinweis im Shop platzieren und prüfen, ob die Bestellbestätigung die neuen Angaben enthält.
  • Für Marktplätze ohne automatische Lösung klären, wie die Angaben im Angebot erscheinen.
  • Siegel und Klimaaussagen belegen oder entfernen.

Einordnung

Die neuen Pflichten sind überschaubar, verteilen sich aber auf viele Stellen: Shop-Vorlagen, Produktdaten, Marktplatz-Attribute und E-Mail-Vorlagen. Wer Artikeldaten zentral in der Warenwirtschaft pflegt, kann Texte und Attribute dort prüfen, bevor sie in die Kanäle gehen. Ab dem Stichtag können Mitbewerber und Verbraucherverbände Verstöße abmahnen.

Stand: 29. September 2026. Der Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellen:
Europäische Kommission / Amtsblatt der EU (EUR-Lex): Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 der Kommission vom 25. September 2025 über die Gestaltung und den Inhalt der harmonisierten Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und der harmonisierten Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie, 25.09.2025
Bundesgesetzblatt (recht.bund.de): Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. 2026 I Nr. 43), 19.02.2026
Deutscher Bundestag: Gesetzesänderungen zum Schutz von Verbrauchern beschlossen, 19.12.2025
Onlinehändler-News (Händlerbund): Umsetzung von Gewährleistungs- und Garantielabel: Der große Marktplatz-Check (Update), 10.09.2026 (aktualisiert 17.09.2026)
etailment: eBay-Händler haben drei Tage fürs EU-Garantielabel, 19.09.2026
IT-Recht Kanzlei: Gewährleistungs- und Garantielabel bei Amazon, eBay & Co.: Welche Lösungen gibt es? (Update), 28.09.2026