7. Okt. 2026 | Allgemein, ebay, eCommerce, Marktplätze, News
Onlinehändler-News, das Nachrichtenportal des Händlerbunds, hat am 25. September 2026 drei aktuelle Abmahnungen gegen eBay-Händler vorgestellt. Die geforderten Kosten reichen von 416 Euro bis 1.868,75 Euro. Alle drei Fälle betreffen Angaben im Angebot oder im Verkäuferprofil, die sich vor dem Einstellen prüfen lassen.
Die drei Fälle
- Fehlende Herstellerangaben: Das Unternehmen form-3d ließ über HKMW Rechtsanwälte abmahnen, weil Herstellerangaben weder im Angebot noch auf dem Produkt standen. Zusätzlich war ein kompatibles Teil so bezeichnet, dass es wie ein Markenprodukt von Velux wirkte. Gefordert wurden 1.868,75 Euro.
- Bambus als Naturfaser: Der Verband Sozialer Wettbewerb mahnte ab, weil ein Textil aus Bambusviskose als Naturfaser beschrieben war. Viskose ist eine halbsynthetische Faser. Gefordert wurden 416 Euro.
- Keine Rückgabe: Tobias Honscha ließ über die Kanzlei Diesel Schmitt Ammer abmahnen, weil im Verkäuferprofil pauschal „Keine Rückgabe“ stand. Gefordert wurden 1.590,91 Euro.
Was eBay zur Produktsicherheit verlangt
Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR). Laut eBay-Verkäuferportal betrifft sie alle gewerblichen Verkäufer, die in die EU und nach Nordirland verkaufen. Ins Angebot gehören:
- Name und Kontaktdaten des Herstellers
- eine in der EU ansässige verantwortliche Person, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt
- Produktinformationen wie Modellnummer, Bilder und Typ
- Hinweise zur Produktsicherheit in der Landessprache sowie die CE-Kennzeichnung, wo sie vorgeschrieben ist
Bezeichnungen und Widerrufsrecht
- Kompatible Teile: Ein Markenname darf die Passform beschreiben, die Bezeichnung darf aber nicht den Eindruck erwecken, es handle sich um Originalware des Markenherstellers.
- Textilien aus Bambus: Wird Bambus zu Viskose verarbeitet, muss laut Verbraucherzentrale NRW nach der Textilkennzeichnungsverordnung „Viskose“ angegeben werden. Die Bezeichnung „Bambus“ oder „Bambusfaser“ nennt sie in diesem Fall irreführend.
- Widerrufsrecht: Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu (§ 312g BGB). Das Gesetz nennt Ausnahmen nur für bestimmte Waren, etwa nach Kundenwunsch angefertigte, schnell verderbliche oder entsiegelte Hygieneartikel. Einen pauschalen Ausschluss für alle Artikel sieht es nicht vor.
Einordnung
Keiner der drei Fälle betrifft ein unsicheres Produkt, sondern jeweils fehlende oder falsche Angaben. Weil Vorlagen und Lieferantendaten meist für viele Angebote gelten, lohnt die Prüfung an diesen Stellen:
- Fehlende Herstellerdaten beim Lieferanten anfordern, wie es auch Onlinehändler-News empfiehlt.
- Angebote mit fremden Markennamen im Titel und Textilien mit Faserangaben gezielt durchsehen.
- Verkäuferprofil, Angebotsvorlagen und ältere Textbausteine auf Rückgabe-Ausschlüsse prüfen.
Stand: 7. Oktober 2026. Der Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.
Quellen:
eBay Verkäuferportal: Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR), abgerufen am 07.10.2026
Bundesministerium der Justiz: § 312g BGB – Widerrufsrecht, abgerufen am 07.10.2026
Verbraucherzentrale NRW: Kleidung aus Bambus: Wie ökologisch und hautverträglich ist sie?, 20.07.2026
Onlinehändler-News: GPSR-Verstoß und irreführende Produktangaben: Diese Abmahnungen treffen Ebay-Händler, 25.09.2026
6. Okt. 2026 | AI / KI, Allgemein, eCommerce, Shop
Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der KI-Verordnung. Viele Händler fragen sich deshalb, ob Produktbilder mit KI-Anteil einen Hinweis brauchen. Ein Experiment von Prof. Dr. Fabian Lang (Hochschule Hannover) und Lukas Ting zeigt, dass diese Entscheidung Folgen für den Verkauf hat.
Was die Studie zeigt
163 Teilnehmende bewerteten Produktbilder von Kaffee, Schokolade, einer Jacke und einem Rucksack. Die Forschenden kombinierten klassische und KI-generierte Bilder mit korrekten und falschen Hinweisen „KI-generiert“.
- Ohne Hinweis machte die Herkunft des Bildes für die Bewertung des Produkts keinen nachweisbaren Unterschied. Bei der Kaufabsicht schnitten KI-Bilder sogar leicht besser ab.
- Mit dem Hinweis „KI-generiert“ sanken Produktbewertung und Kaufabsicht, auch bei Bildern, die herkömmlich fotografiert waren.
Wann eine Kennzeichnung Pflicht ist
Nach der KI-Verordnung müssen Händler, die KI-Werkzeuge nutzen, nicht jedes KI-Bild kennzeichnen. Eine Offenlegung ist vor allem bei sogenannten Deepfakes nötig. Das sind KI-erzeugte oder KI-bearbeitete Inhalte, die existierenden Personen, Gegenständen oder Orten ähneln und fälschlich als echt erscheinen können.
- Keine Kennzeichnung braucht es nach Einschätzung der IT-Recht Kanzlei bei erkennbar künstlichen Darstellungen wie Illustrationen und bei rein technischer Bearbeitung wie Helligkeit und Kontrast. Das gilt auch für echte Produktfotos vor KI-Hintergründen, solange das Produkt selbst korrekt dargestellt ist.
- Fotorealistische KI-Bilder, die ein Produkt oder eine Nutzungssituation als echt erscheinen lassen, können dagegen unter die Deepfake-Regel fallen.
- Unabhängig davon gilt das Wettbewerbsrecht: Zeigt ein Bild Eigenschaften, Größenverhältnisse oder Anwendungen, die das Produkt nicht hat, kann das irreführend sein.
Was Händler daraus ableiten können
- Für die Darstellung des Artikels selbst echte Produktfotos verwenden und KI eher für Hintergründe und Szenen einsetzen.
- Wo ein Hinweis nötig ist, genau formulieren, zum Beispiel „Hintergrund KI-generiert, Produkt unverändert“, statt pauschal „KI-generiert“.
- Festhalten, welche Bilder mit welchem Werkzeug erstellt oder bearbeitet wurden.
- Die Wirkung nicht nur an der Conversion messen, sondern auch an Retouren und Rückfragen.
Einordnung
Die Studie misst Einstellungen und Kaufabsichten in einem Experiment, nicht das Verhalten in einem laufenden Shop. Sie zeigt aber, dass ein Hinweis mehr bewirkt als eine Formalie. Wer KI-Bilder nutzt, sollte deshalb vorab klären, welche Bilder überhaupt einen Hinweis brauchen, und diesen dann genau formulieren.
Stand: 6. Oktober 2026. Der Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.
Quellen:
t3n: Transparenz als Conversion-Killer? Wie Online-Händler KI-Bilder richtig kennzeichnen (mit den Ergebnissen der Studie), 08.09.2026
IT-Recht Kanzlei: KI-Hinweis mit Nebenwirkung: Wann Händler wirklich kennzeichnen müssen, 05.08.2026
EUR-Lex: Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Artikel 50, Amtsblatt der EU vom 12.07.2024
2. Okt. 2026 | Allgemein, eCommerce, News, Shop, Webdesign
Der Prüfdienst rechtsklar24 hat zwischen Ende Juli und Ende August 2026 insgesamt 934 deutsche Onlineshops mit Trusted-Shops-Siegel automatisiert auf bis zu 23 gesetzliche Pflichten geprüft. Kein Shop war ohne Befund, im Mittel fanden sich sieben Mängel. Über die Ergebnisse berichteten Mitte September die Onlinehändler-News und etailment.
Die häufigsten Mängel
- Barrierefreiheit: 94,6 Prozent, etwa fehlende Alternativtexte für Bilder, fehlende Sprachauszeichnung und Formularfelder ohne Beschriftung
- Widerrufsbelehrung unvollständig: 60 Prozent, ein Muster-Widerrufsformular fehlte bei knapp der Hälfte
- Link auf die abgeschaltete EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung: rund 39 Prozent
- Widerrufsbutton fehlt oder ist nicht auffindbar: 38,1 Prozent
- Verweis auf das aufgehobene Telemediengesetz: gut 20 Prozent
Die Prüfung erfasst nur einen Teil möglicher Barrieren, die Quote ist daher eher eine Untergrenze. Ob ein Shop überhaupt unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fällt, wurde nicht geprüft. Die Auswertung stammt zudem von einem Anbieter, der solche Prüfungen verkauft.
Was hinter den Punkten steckt
- Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Onlineshops, die sich an Verbraucher richten. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro.
- Seit dem 19. Juni 2026 brauchen Onlineshops eine elektronische Widerrufsfunktion. Die erste Schaltfläche trägt die Beschriftung „Vertrag widerrufen“ oder eine ähnlich eindeutige Formulierung, die zweite „Widerruf bestätigen“. Beschriftungen wie „Retoure anmelden“ gelten als abmahngefährdet.
- Die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung ist seit dem 20. Juli 2025 abgeschaltet. Hinweise und Links darauf gehören nicht mehr in Impressum und AGB.
- Das Telemediengesetz wurde im Mai 2024 durch das Digitale-Dienste-Gesetz ersetzt. Das Impressum sollte sich auf § 5 DDG beziehen.
Einordnung
Ein Teil der Mängel lässt sich mit überschaubarem Aufwand beheben: Alternativtexte ergänzen, Formularfelder beschriften, veraltete Links und Gesetzesverweise entfernen. Aufwendiger sind Barrierefreiheit im gesamten Shop und eine sauber umgesetzte Widerrufsfunktion, weil beides Vorlagen und Abläufe im Shopsystem betrifft. Eine automatisierte Prüfung ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.
Stand: 2. Oktober 2026. Der Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.
Quellen:
rechtsklar24: RechtsRadar-Report: 934 zertifizierte Online-Shops im Rechts-Check, 23.08.2026
Onlinehändler-News: Knapp 1000 Online-Shops im Rechts-Check – Kein einziger fehlerfrei, 14.09.2026
etailment: Online-Shops im Rechts-Check: Keiner von 934 ohne Befund, 15.09.2026
30. Sep. 2026 | AI / KI, Allgemein, eCommerce, News, Shop
Das Sicherheitsunternehmen Gambit hat am 22. September eine Angriffskampagne beschrieben, bei der KI-Agenten selbstständig Onlineshops angreifen. Zwischen dem 10. und 15. September führten die Systeme 105 Angriffe aus, mindestens 27 Unternehmen wurden dabei kompromittiert. Bei zwei Unternehmen wurden mehr als 600.000 Kreditkartendatensätze abgegriffen. Insgesamt waren mindestens 119 Websites mit einem Skimmer verbunden.
Wie die Angriffe ablaufen
Eingesetzt werden drei frei verfügbare KI-Agenten: Strix, Cairn und Hermes. Sie erhalten einen kurzen Auftrag und suchen danach ohne weitere Steuerung nach Schwachstellen. Finden sie eine, verändern sie JavaScript-Dateien und schleusen Code in die Checkout-Seite ein, der Kartendaten beim Eintippen mitliest. In einzelnen Fällen griffen die Agenten auch auf Cloud-Speicher und Kubernetes-Konfigurationen zu. Eine Aufräumroutine löschte bei einem Opfer 180 Datenbanktabellen.
Woran Händler einen Befall bemerken
- Änderungen an JavaScript-Dateien, für die es keine Freigabe gab, besonders im Bestellprozess
- Skripte, die von fremden Adressen nachgeladen werden
- Neue oder veränderte Benutzerkonten im Shop-Backend
- Abweichungen zwischen den Bestellungen im Shop und in der Warenwirtschaft
- Häufungen von Rückbuchungen, die der Zahlungsdienstleister meldet
Was kurzfristig hilft
Die Angriffe zielen auf bekannte Lücken und schwach gesicherte Zugänge, nicht auf unbekannte Schwachstellen. Wirksam sind deshalb die üblichen Maßnahmen, konsequent umgesetzt: Mehrfaktor-Anmeldung für alle Backend-Zugänge, zeitnahe Aktualisierung von Shop, Erweiterungen und Servern, eine Überwachung der Dateien im Bestellprozess sowie Sicherungen, die getrennt liegen und regelmäßig zurückgespielt werden.
Einordnung
Neu an dieser Kampagne ist nicht die Methode. Kartendaten an der Kasse mitzulesen ist seit Jahren bekannt. Neu ist das Tempo: Wo früher jemand von Hand nach offenen Systemen suchte, arbeiten jetzt mehrere Agenten gleichzeitig und ohne Pause. Die Kampagne lief mindestens seit Juli und war am 22. September noch aktiv. Für Händler bedeutet das vor allem, dass die Zeitspanne zwischen einer bekannt gewordenen Lücke und dem ersten Angriffsversuch kürzer wird. Wer Aktualisierungen bisher im Monatsrhythmus einspielt, sollte das für Shop und Zahlungsmodule überdenken.
Stand: 27. September 2026.
Quellen:
Gambit Security: AI Agents Are Hacking Online Retailers for $25 a Company, 22.09.2026
BleepingComputer: Malicious AI agents steal 600K credit cards, infect 100+ sites with skimmers, 23.09.2026
Swiss Cybersecurity: KI-Agenten greifen Hunderte Onlineshops an und stehlen Kreditkartendaten, 25.09.2026
29. Sep. 2026 | Allgemein, eCommerce, SEO, Shop
Google hat die Suchergebnisse im Europäischen Wirtschaftsraum am 8. September umgebaut, um den Digital Markets Act umzusetzen. Seitdem sind organische Produktkarussells fast verschwunden: Der niederländische Analysedienst Productrise maß in Deutschland, Frankreich, Belgien, den Niederlanden und Schweden binnen weniger Tage einen Rückgang um 90 bis 100 Prozent. Darüber berichteten etailment und onlinemarktplatz.de am 18. September. Die Fläche geht an Vergleichsdienste und Shops.
Vorausgegangen war ein Bußgeld der EU-Kommission über 460 Millionen Euro am 23. Juli, weil Google eigene Dienste bevorzugt hatte. Bezahlte Shopping-Anzeigen sind von der Änderung nicht betroffen.
Was das für Shops bedeutet
- Eine kostenlose Sichtbarkeitsfläche fällt weg. Wer viel Zugriff über organische Produktanzeigen hatte, sieht das seit Mitte September in den Zahlen.
- Das Merchant Center bleibt für bezahlte Anzeigen wichtig, verliert aber für die organische Darstellung an Bedeutung.
- Preisvergleiche und Vergleichsdienste bekommen die Fläche. Wer dort gelistet ist, fängt einen Teil des Wegfalls auf.
- Kleinere Shops trifft es härter als große, weil bekannte Anbieter direkt angesteuert werden.
Was jetzt zu prüfen ist
- Den Zugriff getrennt nach Quelle auswerten: organische Suche, Shopping-Einblendungen, bezahlte Anzeigen. Nur so lässt sich der Einbruch beziffern.
- Kategorie- und Produktseiten für die normale Suche stärken: Titel, Beschreibungen, Filter, Ladezeit.
- Prüfen, ob eine Listung bei Preisvergleichen oder über einen Vergleichsdienst wirtschaftlich ist.
- Budgets erst nach einigen Wochen verschieben, weil sich die Darstellung noch verändert.
Einordnung
Der Umbau trifft alle Shops im Europäischen Wirtschaftsraum gleichzeitig. Verschoben wird vor allem die Verteilung: Wer stark von kostenlosen Produktanzeigen lebte, verliert, wer Kategorieseiten und Direktzugriffe hat, verliert weniger. Wichtig ist, den Effekt sauber zu messen, bevor Budgets umgeschichtet werden.
Stand: 27. September 2026.
Quellen:
etailment: Google entfernt Produktkarussells aus EU-Suchergebnissen, 18.09.2026
onlinemarktplatz.de: Google Produktkarussells verschwinden fast vollständig im EWR, 18.09.2026
Europäische Kommission: Google verstößt gegen DMA: EU-Kommission verhängt 890 Millionen Euro Geldbuße, 23.07.2026